Die Vergabekammer Westfalen hat einem Bieter‑Nachprüfungsantrag überwiegend stattgegeben und das Verfahren in den Stand vor Abgabe der finalen Angebote zurückversetzt.
Hintergrund war die Ausschreibung von Generalplanungsleistungen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, in deren Vergabeunterlagen Leistungsphasen 6/7 lediglich als spätere Bedarfs-/Eventualabrufe angelegt waren – ohne klare Kennzeichnung, Abrufvoraussetzungen und Wertungsmaßstäbe.
Kernaussagen der Entscheidung:
Kein Bieterrechtsverstoß allein aus § 134 GWB (Vorabinformation), wenn der Bieter rechtzeitig den Primärrechtsschutz ergreift.
Rügeobliegenheit entsteht erst bei positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände und einer (auch laienhaften) rechtlichen Bewertung als Vergabefehler.
Bedarfs-/Eventualpositionen sind nur ausnahmsweise zulässig und unterliegen strengen Transparenz- und Dokumentationsanforderungen: eindeutige Kennzeichnung, sachliche Begründung/Dokumentation, klare Abrufkriterien und nachprüfbare Wertungsvorgaben.
Bedarfspositionen sind kein Ersatz für unvollständige Planung.
Weitere Rügen (u. a. zur Zahl der Bewerter, Datierung der Bewertungsbögen) trugen nicht; Hinweise der Kammer u. a. zur Dokumentation (§ 8 VgV).
Tenor (auszugsweise):
Rückversetzung vor Abgabe der finalen Angebote; Unterlagen anzupassen und erneute Angebotseinreichung zu ermöglichen.
Kosten: Antragsgegner trägt Verfahrensgebühr und notwendige Aufwendungen der Antragstellerin; Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten war notwendig.
Bedeutung für die Praxis:
Öffentliche Auftraggeber müssen Bedarfsleistungen in LV, Bewertungsmatrix und Vergabevermerk explizit und transparent ausgestalten (Kennzeichnung, Abruflogik, Wertungseinfluss).
Andernfalls droht die Rückversetzung des Verfahrens.
Bieter sollten unklare Bedarfspositionen früh prüfen; eine Präklusion tritt ohne nachweisbare positive Kenntnis und laienhafte Rechtsbewertung nicht ein.
(Aktenzeichen: VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 – VK 2‑2/25; obsiegend: Bieter)
