OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2025 – 2 U 21/25: LG-Urteil aufgehoben – Zurückverweisung wegen Gehörsverstoß; Verbraucherbauvertrag bejaht, Wertersatzanspruch nach Widerruf ohne ausdrückliche Aufrechnung zu berücksichtigen

Feb. 16, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

LG-Urteil aufgehoben – Zurückverweisung wegen Gehörsverstoß; Verbraucherbauvertrag bejaht, Wertersatzanspruch nach Widerruf ohne ausdrückliche Aufrechnung zu berücksichtigen

 

Prozessuales Ergebnis (Tenor):

  • Das OLG Naumburg hebt das Urteil des LG Magdeburg vom 17.02.2025 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.

 

Zentrale prozessuale Begründung:

Das LG hat den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen, indem es den vom Unternehmer umfangreich dargelegten Wertersatzanspruch nach Widerruf (§ 357e BGB) unberücksichtigt ließ, nur weil keine ausdrückliche Aufrechnung erklärt worden war – ohne hierauf zuvor prozessleitend hinzuweisen.

Bei zutreffender Rechtsauffassung war eine explizite Aufrechnung nicht Voraussetzung, da sich mit dem Widerruf ein wechselseitiges Rückgewährschuldverhältnis (§§ 355 Abs. 3, 357e BGB i.V.m. § 348 BGB analog; § 320 BGB) bildet, in dem der Unternehmer die Rückzahlung Zug um Zug verweigern darf.

Die Sache ist entscheidungsreif nicht spruchreif und erfordert in erster Instanz weitere Sachaufklärung und ggf. umfangreiche Beweisaufnahme zur Werthaltigkeit/Mangelhaftigkeit.

 

Materiell‑rechtliche Leitlinien des OLG für die erneute Entscheidung:

  • Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB):

Der Vertrag ist als Verbraucherbauvertrag zu qualifizieren.

Für einen „erheblichen Umbau“ kommt es wertend darauf an, ob die in ihrer Gesamtschau beauftragten Maßnahmen der Größenordnung eines Neubaus entsprechen und dem Gebäude das Gepräge eines Neubaus geben – nicht darauf, ob alle typischen Neubaugewerke beauftragt sind.

„Bauen aus einer Hand“ kann auch vorliegen, wenn untergeordnete Gewerke ausgenommen sind, wesentliche Arbeiten aber beim Unternehmer liegen.

 Hier: Entkernung, statische Eingriffe (Stahlträger), umfassender Rohbau-/Innenausbau, Fenster-/Trockenbau-/Putz-/Estrich-/Treppen-/Elektro- sowie Dachreparaturarbeiten: erheblicher Umbau bejaht.

 

  • Rechtsfolgen des Widerrufs (§§ 355, 357e BGB):

Der Widerruf wirkt ex nunc und beendet die Primärpflichten; es entsteht ein beiderseitiges Rückgewährschuldverhältnis (Herausgabe in Natur vorrangig; sonst Wertersatz nach vertraglichen Bruttopreisen).

Der Unternehmer kann dem Rückzahlungsverlangen des Verbrauchers ohne ausdrückliche Aufrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) entgegenhalten, weil Rückgewähransprüche Zug um Zug zu erfüllen sind.

Prüffähige Schlussrechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung des Wertersatzanspruchs nach § 357e BGB; sie dient lediglich der substanziierten Darlegung der Höhe (im Fall ohnehin vorhanden).

Mängel mindern den Wertersatz analog § 638 BGB bis hin zu Null bei Unbrauchbarkeit; ein Wertzuwachs beim Verbraucher ist keine Anspruchsvoraussetzung.

 

  • Konsequenz für die erste Instanz:

Das LG hat die Werthaltigkeit der Unternehmerleistungen (einschließlich Rückbau/Entkernung/Entsorgung) konkret aufzuklären; pauschales Bestreiten der Klägerin genügt nicht. Gegebenenfalls ist der Leistungsstand (trotz verweigerter Abnahme) sachverständig zu bewerten und eine Minderungsquote wegen Mängeln zu bestimmen.

 

  • Kernaussagen:
    • Erheblicher Umbau = Gesamtvorhaben „nahe Neubau“ (wertende Betrachtung), nicht Vollumfang aller Gewerke.
    • Widerruf ⇒ Zug-um-Zug‑Rückgewähr; Unternehmer darf Rückzahlung verweigern wegen Wertersatz ohne ausdrückliche Aufrechnung.
    • Wertersatz nach Vertragspreisen (brutto); Mängel → Minderung analog § 638 BGB.
    • Urteil LG aufgehoben; Zurückverweisung wegen Gehörsverstoß und Aufklärungsbedarf.