2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt, Az.: 2 VK LSA 10/20, Beschluss vom 24.02.2022

Feb 24, 2022 | Rechtsprechung

§§ 97 ff., 108 Abs. 1 – 6 und 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB

– Zulässiger und begründeter Nachprüfungsantrag

– Vertrag von Anfang an unwirksam

– Unzulässige De-Facto-Vergabe

– Unzulässige horizontale Inhouse-Vergabe

Der geschlossene Vertrag zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen ist von Anfang an unwirksam.

Der Antragsgegner hat den betreffenden Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben.

Dies war nicht aufgrund Gesetzes gestattet.

Die Direktvergabe führt dazu, dass sich die Antragstellerin nicht mit einem Angebot an einem Vergabewettbewerb beteiligen kann und somit auch keine Chance auf Erhalt eines öffentlichen Auftrages hat.

Der Antragsgegner hat in unzulässiger Weise eine horizontale Inhouse-Vergabe vorgenommen.

Eine zulässige horizontale Inhouse-Vergabe bei alleiniger Kontrolle liegt vor, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein Kontrollverhältnis besteht, beide aber durch denselben öffentlichen Auftraggeber kontrolliert werden.

Dies war vorliegend nicht gegeben.

Die Stadt XXX hat mit ihren 50 %igen Stimmanteil in der Verbandsversammlung über den Antragsgegner keine ähnliche Kontrolle wie über ihre eigene Dienststelle.

In Bezug auf eine horizontale Inhouse-Vergabe bei gemeinsamer Kontrolle ist es nicht gerechtfertigt, den Geltungsbereich des § 108 Abs. 4 GWB über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen.

 

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