2. Vergabekammer des Bundes, Az.: VK2-72/23, Beschluss vom 25.09.2023 – Rechtswidrigkeit einer Preisumrechnungsformel, wonach das teuerste Angebot 0 Punkte erhält; zwingende Berücksichtigung eines Wartungspreises, wenn die Wartung Vertragsbestandteil wird; Wirksamkeit der Aufhebung zwecks Fehlerkorrektur; keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Auftragserteilung auf fehlerhafter Basis; Zurückversetzung als Teilaufhebung

Sep 25, 2023 | Nachrichten, Rechtsprechung

2. Vergabekammer des Bundes 
VK 2 – 72/23 
Beschluss 
 
In dem Nachprüfungsverfahren der  
 
[…],  
 
 
 
– Antragstellerin – 
 
Empfangsbevollmächtigte/r: 
[…], 
   
gegen 
 
[…],   
 
– Antragsgegnerin – 
 
Verfahrensbevollmächtigte: 
 
   
[…],  
– Beigeladene – Verfahrensbevollmächtigte: 
[…],  
 
 
wegen der Vergabe Ausbau der […], hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch […] auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2023 am 25. September 2023 beschlossen: 
1. Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin in dem wirksam aufgehobenen Vergabeverfahren „Ausbau der […] zugrunde gelegten Wertungsvorgaben vergaberechtswidrig waren. Soweit die Antragstellerin die Aufhebung angegriffen hat, ist das Nachprüfungsbegehren infolge Rücknahme beendet. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.  
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) zur Hälfte, die Antragstellerin trägt die andere Hälfte der Kosten des Nachprüfungsverfahrens. 
3. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. 
 
Gründe: 
I. 
1. Die Antragsgegnerin (Ag), eine juristische Person des privaten Rechts[…] die o.g. unionsweite Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens mit dem Ziel der Lieferung und Montage von sechs Servertypen und passenden Serverschränken, Dienstleistungen für deren Aufbau bzw. die Montage der Server in die Schränke sowie einen sechsjährigen SupportVertrag zum Ausbau ihrer IT- bzw. Virtualisierungsinfrastruktur.  
 
Zunächst war die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen (Bg) beabsichtigt, was der Antragstellerin (ASt) mit Information nach § 134 GWB mitgeteilt worden war. Die ASt stellte nach Rüge einen Nachprüfungsantrag, mit dem sie den Ausschluss des Angebots der Bg begehrte, was nach Meinung der ASt die zwingende Erteilung des Zuschlags auf ihr eigenes Angebot zur Folge haben müsse. Mit rechtlichem Hinweis vom 11. September 2023 teilte die Vergabekammer den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Grundlagen des Vergabeverfahrens nach vorläufiger Rechtsauffassung fehlerhaft seien in Bezug auf die Methode der Umrechnung des Preises in Wertungspunkte (höchster Preis erhält 0 Punkte) und aufgrund des Nichteinbezugs des Preises für die zwingend anzubietende sechsjährige Wartung. Die Ag hob aufgrund dieses Hinweises mit Schreiben an die Bieter vom 15. September 2023 das Vergabeverfahren auf und hat die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, beginnend mit der Auftragsbekanntmachung, angekündigt. Die ASt hat sich daraufhin im Nachprüfungsverfahren zunächst gegen die Wirksamkeit der Aufhebung gewandt und die Fortsetzung des Vergabeverfahrens auf Basis der gesetzten Wertungskriterien begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die ASt in Bezug auf die Aufhebung die Rücknahme erklärt und Feststellung beantragt bezüglich ihres ursprünglichen Begehrens, wonach das Angebot der Bg auszuschließen sei.  
 
Nach der Leistungsbeschreibung war Folgendes bestimmt: „Anzubieten sind jeweils ein Server pro Typ sowie ein Schrank plus die zugehörige Dienstleistung und der Preis für einen sechsjährigen Support Vertrag.“ Die anzubietenden Server mussten alle Anforderungen im Abschnitt „Anforderungen an alle Servertypen“ und alle typenspezifischen Anforderungen erfüllen. 
 
Die Vorgaben der Vergabeunterlagen sahen Folgendes vor: 
 
Die Leistungsbeschreibung formulierte für die „Allgemeine Infrastruktur“ nähere Vorgaben: „Die letzten drei Servertypen haben eine fixe Anzahl. Das restliche Geld wird wie prozentual angegeben auf die drei ersten Servertypen aufgeteilt.“ Darauf folgten auf den Seiten 1 und 2 der Leistungsbeschreibung Angaben zu den Anforderungen an die Serverschränke und die Lieferung bzw. den Aufbau der Serverschränke und die Montage der Server in die Serverschränke. Die 
Vorgaben korrigierte die Ag mit ihrer Antwort auf Bieterfrage Nr. 2 vom 3. August 2023 wie folgt: 
„Die Sortierung war vorher anders und wir haben versäumt, dies im Fließtext zu ändern: Die ersten drei Typen haben eine fixe Anzahl, auf die restlichen drei Typen wird das verbleibende 
Budget anhand der Prozentangaben aufgeteilt.“ 
 
Für die Server formulierte die Leistungsbeschreibung sodann nähere Anforderungen an alle sechs Servertypen auf den Seiten 2 bis 4 der Leistungsbeschreibung („Anforderungen an Servertypen“). Für die Server-Typen 1 bis 3 gab die Ag je eine feste Stückzahl an (3 Stück, 2 Stück und 2 Stück), auf die Servertypen vier bis sechs sollte jeweils ein näher festgelegter prozentualer Anteil des restlichen Liefervolumens entfallen (50%, 25% und nochmals 25% des restlichen Liefervolumens). 
 
Als „Bewertungskriterien“ legte die Ag eine Gesamtpunktzahl von 700 Punkten fest und gab Folgendes an: 
„Server (jeweils 100 Punkte pro Typ) 
Zusätzlich erfahren die beiden folgenden Kriterien bei jedem Servertyp eine variable Bepunktung: 
– 30 Punkte: Anzahl der notwendigen Höheneinheiten im Rack 
– 70 Punkte: Höhe des Preises 
Das Angebot mit der geringsten Anzahl der Höheneinheiten bzw. dem geringsten Preis je Servertyp bekommt im entsprechenden Kriterium die volle Punktzahl. Das Angebot mit der höchsten Anzahl an Höheneinheiten bzw. dem höchsten Preis bekommt im entsprechenden Kriterium 0 Punkte. Angebote mit Werten, die dazwischen liegen, werden entsprechende linear bewertet. 
Das Angebot mit dem geringsten Preis für Schränke und Zusammenbau bekommt die volle Punktzahl. Das Angebot mit dem höchsten Preis bekommt 0 Punkte. Angebote mit Werten, die dazwischen liegen, werden entsprechend linear bewertet. 
 
Allgemeine Infrastruktur (100 Punkte gesamt) 
Siehe Seite 1 und 2.“ 
 
Die ASt gab fristgemäß ein Haupt- und ein Nebenangebot ab.  
 
Auf die Bieterfrage 2 betr. die Klarstellung der Bewertungsanforderungen antwortete die Ag am 
27. Juli 2023: „Antwort 2: Die kleinste Größe für den jeweiligen Typ (>= 18TB bei SATA, >= 7TB bei NVMe) ist für die Vergleichbarkeit gewünscht. Platten, die dieses Kriterium erfüllen, sollen angeboten werden.“ 
 
Mit Schreiben vom 14. August 2023 informierte die Ag die ASt gemäß § 134 GWB über den beabsichtigten Zuschlag an die Bg. Die Bewertung des Hauptangebots der ASt habe eine Punktzahl ergeben, nach der sie auf dem zweiten Rang liege, das von ihr eingereichte Nebenangebot sei auf dem dritten Rang. Daher sei das Angebot der ASt nicht das wirtschaftlichste Angebot gewesen. 
 
Auf Nachfrage der ASt übermittelte die Ag dieser mit Schreiben vom 16. August 2023 zusätzliche Informationen zur Berechnung der Wertungspunkte für das Angebot der ASt. In der mit diesem Schreiben zum Angebot der ASt übermittelten Tabelle gab die Ag zu den angebotenen sieben 
Positionen den „Preis pro Einheit“ an und teilte zusätzlich die „Einheitsdefinition“ mit, die die Ag bei der Bewertung zugrunde gelegt habe. Hierfür gab die Ag zu den Servertypen 1 bis 3 die in der Leistungsbeschreibung definierte Stückzahl an. Für die Servertypen 4 bis 6 verwies die Ag für die Einheit auf nähere Angaben zum Umfang der Speicherkapazität. Aus der Tabelle ergab sich ferner zu den einzelnen Positionen im Angebot der ASt die von der Ag pro Position ermittelte Anzahl der Wertungspunkte für den Preis sowie die Höheneinheiten (HE). Die HE sind gleichzusetzen mit dem Platzbedarf in einem Serverschrank. 
 
Mit Schreiben vom 21. August 2023 rügte die ASt die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Bg. 
 
Die Ag wies die Rüge der ASt mit Schreiben vom 23. August 2023 zurück. 
 
2. Mit Schreiben vom 24. August 2023, eingegangen bei der Vergabekammer und von dieser an die Ag übermittelt an demselben Tag, beantragt die ASt die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. 
 
a) Die ASt hält die Bewertung ihres Angebotes im Hinblick auf die ihr im Schreiben vom 16. August 2023 mitgeteilten Einheitsdefinition für fehlerhaft. Sie ist der Meinung, die Ag habe auf der Grundlage der Einheitsdefinition Bewertungskriterien angewendet, die von den bekannt gemachten Bewertungskriterien abgewichen seien. Die Angebotswertung der ASt sei daher willkürlich. Diese ergäben sich für die Server aus der Seite 5 der Leistungsbeschreibung; danach sei neben dem Preis allein auf die Anzahl der notwendigen Höheneinheiten im Rack des Servers abzustellen. Die Ag habe aber ausweislich ihrer im Schreiben vom 16. August 2023 mitgeteilten Angaben zur Einheitsdefinition für die Servertypen vier bis sechs auf die Speicherkapazität abgestellt, um das Angebot der ASt insoweit zu bewerten. 
 
Die ASt hält zudem einen Verstoß gegen § 60 VgV für gegeben. Aus der Preis-Bewertung der ASt, die die Ag im Schreiben vom 16. August 2023 mitgeteilt habe, lasse sich ableiten, dass das Angebot mit dem geringsten Preis die Anforderung einer gleichmäßigen prozentualen Aufteilung des restlichen Geldes im Verhältnis 50%/25%/25% hinsichtlich des Servertyps 5 nicht erfüllen könne. Das folge daraus, dass die Ag im Angebot der ASt für den Server Typ 5 nur 41 von möglichen 70 Punkten erreicht habe. Für die Typen 4 und 6 habe die ASt die volle Punktzahl erreicht. Diese erhebliche Preisdifferenz ergebe, dass die genannten Anforderungen vom preisgünstigsten Bieter nicht erreicht worden sein könnten. Das müsse zum Ausschluss des preisgünstigsten Angebotes nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV führen.  
 
Die Angaben des Schreibens der ASt vom 16. August 2023 ergäben ferner Rückschlüsse auf erhebliche Preisunterschiede von mehr als 40% beim Servertyp 2 und beim Typ 5. Das bedeute, dass die geringsten Preise bei diesen zwei Positionen ungewöhnlich niedrig und mit § 60 VgV nicht vereinbar seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass solche erheblichen Preisunterschiede zwischen Angeboten für Server entstünden, wenn der günstigste Bieter Server bzw. Komponenten dafür anbiete, die nicht alle Anforderungen erfüllten.  
 
Schließlich bemängelt die ASt, die Ag sei mit ihrem Bewertungsmaßstab vom Praxisleitfaden UfAB 2018 abgewichen. 
 
Die Dokumentation der Angebotsbewertung hält die ASt vor dem Hintergrund der bemängelten Wertungsfehler für fehlerhaft. 
 
Die ASt hat ursprünglich beantragt: 
1. den Nachprüfungsantrag gemäß § 163 Abs. 2 S. 3 GWB an die Ag zu übermitteln, 
2. die Ag zu verpflichten, alle Angaben bezüglich bisheriger Bewertung und technischen und formellen Überprüfung der Angebote der ASt bereitzustellen, 
3. die Ag zu verpflichten, eine erneute Bewertung der Angebote gemäß den Bewertungskriterien des Vergabeverfahrens vorzunehmen, 
4. gemäß § 168 Abs. 1 GWB sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern, 
5. der ASt Einsicht in die Vergabeakten der Ag zu gewähren, 
6. der Ag die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der ASt aufzuerlegen. 
 
Die ASt hat auf die Aufhebung des Vergabeverfahrens mit Schreiben vom 13. sowie vom 15. September 2023, Eingang bei der Vergabekammer am 17. September 2023, mitgeteilt, sie halte eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen und Einholung neuer Angebote für rechtswidrig und unwirksam und hat beantragt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens vom 15. September 2023 als nichtig und nicht rechtsverbindlich zu erklären. Die ASt hat diesen Antrag betreffend die Rückgängigmachung der Aufhebung damit begründet, sie halte die Aufhebung für willkürlich. Auf die Rüge der ASt hin habe die Ag an ihrer fehlerhaften Angebotswertung festgehalten. Die Aufhebung stelle sich vor diesem Hintergrund als eine unsachgemäße Maßnahme der Ag dar, um die Bg zu bevorzugen. Der Hinweis der Vergabekammer vom 11. September 2023, auf den sich die Ag berufe, habe nur von einer Zurückversetzung, nicht aber von einer Aufhebung gesprochen; dies seien unterschiedliche Maßnahmen. Zu einer Aufhebung sei die Ag im laufenden Nachprüfungsverfahren nicht befugt. Vielmehr sei die Angebotswertung mit den ursprünglich bekannt gemachten Kriterien möglich und daher durchzuführen, das Angebot der Bg sei auszuschließen, weil die Bg – wie aus der Vergabeakte ersichtlich – für einen Servertyp eine geforderte Komponente nicht angeboten habe, ohne dass die Ag das Angebot der Bg aber ausgeschlossen, sondern weiterhin vergaberechtswidrig unter Hinweis auf die vermeintliche Unwesentlichkeit dieser Komponente berücksichtigt habe. Die Fortführung des Vergabeverfahrens und Angebotswertung mit den ursprünglich bekannt gemachten Wertungskriterien sei geboten, weil sonst eine unsachgemäße Bevorzugung der Bg zu befürchten sei. Die ASt hat zudem erklärt, sie gehe auf der Grundlage der bekannt gemachten Wertungskriterien des aufgehobenen Vergabeverfahrens und den Informationen zu ihrem Wertungsergebnis für Haupt- und Nebenangebot davon aus, dass der Zuschlag an die ASt zu erteilen gewesen wäre. Daher sei der ASt durch die Aufhebung ein Schaden entstanden, jedenfalls aber im Hinblick auf die vergebliche Erstellung des Angebots der ASt im aufgehobenen Vergabeverfahren. 
 
In der mündlichen Verhandlung hat die Vergabekammer einen weiteren Hinweis erteilt, wonach sie die Aufhebung durch die Ag für wirksam halte, da sie zur Korrektur eigener erkannter Vergaberechtsverstöße erfolgt und daher durch einen sachlichen Grund gedeckt, mithin nicht willkürlich sei. Es sei zwar denkbar, dass die Ag nach dem Hinweis der Kammer vom 11. September 2023 die fehlerhaften Vergabeunterlagen auch hätte ändern und die im aufgehobenen Vergabeverfahren beteiligten Bietern lediglich erneut zur Abgabe von Angeboten auffordern können. Dies sei aber keinesfalls zwingend geboten. Vielmehr sei die Entscheidung der Ag sachgemäß und daher fehlerfrei, eine erneute Auftragsbekanntmachung für ein neues Vergabeverfahren bekannt zu machen. Denn sonst sei nicht auszuschließen, dass sich Bieter bereits am aufgehobenen Vergabeverfahren beteiligt hätten, die nach Änderung der fehlerhaften Vergabeunterlagen keine Beteiligungsmöglichkeit mehr hätten. Die so nunmehr entschiedene Vorgehensweise der Ag sei vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 1 VgV folgerichtig. Eine Zurückversetzung allein in das Stadium vor Erstellung neuer Angebote auf Basis korrigierter Vergabeunterlagen, also ohne neue Auftragsbekanntmachung, stelle im Übrigen rechtlich betrachtet ebenfalls eine Teilaufhebung dar, die nach Aufhebungsgrundsätzen zu behandeln sei und dazu führe, dass die abgegebenen Angebote keinen Bestand mehr hätten, sondern dass neue Angebote einzuholen wären.  
 
Ihren Antrag, die Aufhebung für nichtig und nicht rechtsverbindlich zu erklären, hat die ASt in der mündlichen Verhandlung daraufhin zurückgenommen und erklärt, sie akzeptiere die Aufhebungsentscheidung der Ag sowie unter Berufung auf ihren entsprechenden Sachvortrag zum Nachprüfungsantrag und zu dem ihr ihrer Ansicht nach entgangenen Zuschlag zuletzt beantragt, 
 
festzustellen, dass die ursprüngliche Prüfung und Wertung der Angebote der Ag rechtswidrig gewesen ist. 
 
Die ASt ihren Feststellungsantrag nochmals mit Schreiben 22. September 2023 bestätigt. 
 
b) Die Ag hat ursprünglich beantragt, 
1. den Nachprüfungsantrag der ASt insgesamt zurückzuweisen, 
2. der ASt die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen der Vergabekammer) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Ag aufzuerlegen. 
 
Die Ag hat zum Antrag der Ag, die Aufhebung für nichtig zu erklären, erklärt, die Aufhebung sei zur Korrektur eigener Vergaberechtsfehler geboten und daher sachgemäß. Die ASt komme damit den von der Vergabekammer im Hinweis vom 11. September 2023 mitgeteilten Rechtsbedenken nach und helfe diesen ab. Sie strebe eine erneute Auftragsbekanntmachung an, um einen neuen ordnungsgemäßen Vergabewettbewerb zu eröffnen. Es reiche ihrer Ansicht nach nicht aus, die fehlerhaften Vergabeunterlagen zu ändern und die im aufgehobenen Vergabeverfahren beteiligten Bietern lediglich erneut zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Denn dann sei nicht auszuschließen, dass sich Bieter bereits am aufgehobenen Vergabeverfahren beteiligt hätten, die nach Änderung der fehlerhaften Vergabeunterlagen keine Beteiligungsmöglichkeit mehr hätten. Eine Wiederaufnahme des nunmehr aufgehobenen Vergabeverfahrens, das an den von der Vergabekammer aufgezeigten grundlegenden Fehlern leide, scheide daher aus. 
 
Den ursprünglichen Nachprüfungsantrag der ASt hält die Ag bereits für unzulässig mangels Antragsbefugnis der ASt. Die ASt habe der ihr nach § 160 Abs. 2 GWB obliegenden Darlegungspflicht nicht genügt, einen ihr durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden Schaden darzulegen. Die ASt habe lediglich eine bloße Behauptung aufgestellt, die Bg erfülle die Anforderungen der Ausschreibung nicht. Nachweise, aus denen sich die Möglichkeit des Ausschlusses des Angebotes der Bg ergebe, habe die ASt nicht dargelegt. 
 
Den ursprünglichen Nachprüfungsantrag der ASt hält die Ag jedenfalls für unbegründet. Die Ag habe die Angebote ausschließlich nach den in der Leistungsbeschreibung gegenüber allen Bietern gleichermaßen bekannt gemachten Bewertungskriterien bewertet, mithin nach Höheneinheiten (HE) und Preis. Die Ag habe entgegen der Behauptungen der ASt keine anderen Kriterien zu diesem Zweck herangezogen, wenngleich sie beim Preis – letztlich fehlerhaft entgegen den Vorgaben der Vergabeunterlagen – die Wartungskosten für die Angebotswertung berücksichtigt habe. Dass die Ag in ihrem Schreiben vom 16. August 223.mitgeteilt haben solle, sie habe bei den Servertypen 4 bis 6 nicht die HE bewertet, sei entgegen der Ansicht der ASt nicht nachvollziehbar. Soweit die Ag in ihrem Schreiben eine „Erläuterung der Spalten“ benannt habe, beziehe diese sich ersichtlich auf die Spalte „HE pro Einheit“. Die Erläuterung habe dabei als gedankliche Stütze gedient, um darzustellen, welche Zahl an Servern des Typs eins bist drei und welche Spezifikationen hinsichtlich der Servertypen 4-6 Gegenstand der Leistungsbeschreibung gewesen seien. Die Bewertung der Server sei anhand der allen bekannt gegebenen Kriterien HE und Preis erfolgt und daher sachgemäß. Die ASt könne angesichts der Angebote anderer Bieter nicht davon ausgehen, jeweils den Server mit der geringsten Anzahl von HE angeboten zu haben. Die Ag verweist auf ihre Bewertung der einzelnen Angebote, die sie gegenüber der ASt als Geschäftsgeheimnis anderer Bieter kennzeichnet. 
 
Soweit die ASt auf den Praxisleitfaden UfAB 2018 Bezug nehme, bestehe keine Pflicht, diese dem Bewertungsmaßstab zugrunde zu legen. Die Bewertungsformel, die die Ag angewendet habe, sei in der Leistungsbeschreibung gegenüber allen Bietern veröffentlicht worden. 
 
Die ASt könne auch bei der Preisbewertung der Servertypen nicht davon ausgehen, stets den geringsten Preis für den jeweiligen Servertyp angeboten zu haben. Die Angebote seien grundsätzlich nach den in der Leistungsbeschreibung bekannt gegebenen Maßstäben bewertet worden. Die ASt habe für Servertyp 5 einen Preis zwischen dem höchsten und dem niedrigsten angebotenen Preis abgegeben, so dass eine lineare Bewertung unter Berücksichtigung weiterer Angebote erfolgt sei. Die ASt habe nicht substantiiert dargelegt, dass das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Servertyp 5 die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen könne. Die angebotenen Server und Komponenten entsprächen vollständig den Anforderungen der Leistungsbeschreibung. 
 
Auch sei die Behauptung der ASt nicht nachvollziehbar, das Angebot mit dem niedrigsten Preis für Servertyp 5 könne wegen des niedrigsten Preises nicht der Anforderung einer gleichmäßigen prozentualen Aufteilung des verbleibenden Budgets gefolgt sein. Aus ihren Darlegungen bleibe völlig unklar, auf welcher Grundlage die ASt zu dieser Einschätzung gelangt sei. Bei der Bewertung komme es nicht auf die Erfüllung der prozentualen Aufteilung 50%/25%/25% an. Auch die Servertypen 4 bis 6 seien gemäß Leistungsbeschreibung ausschließlich nach der Anzahl der Höheneinheiten und der Preishöhe bewertet worden. Danach habe es keine Anhaltspunkte für einen Angebotsausschluss der Bg nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV gegeben. 
 
Schließlich sei auch kein Verstoß gegen § 60 VgV festzustellen gewesen. Die Art der Bewertung über die Anzahl der Höheneinheiten und die Höhe des Preises habe bei der großen Bandbreite des durch die Bieter angebotenen maximalen und minimalen Preises je Einzelposition zu Abweichungen geführt, ausgehend von den in den Angeboten zu den einzelnen Servertypen im Quervergleich enthaltenen erheblichen preislichen Unterschiede. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesamtkosten habe es kein ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne von § 60 VgV gegeben. Soweit die ASt behaupte, es seien Server zu niedrigen Preisen angesetzt worden, um das Budget bei den keiner gesonderten Bewertung unterliegenden Wartungskosten auszuschöpfen, entbehre dies jeder Grundlage. Die Wartungskosten hätten der ASt zur Information über die Kostenverteilung über den Lauf des Vertrages gedient. Die ASt sei hierüber mit Schreiben der Ag, datierend vom 16. August 2023, informiert worden, dass die Wartungskosten auf die Einzelpositionen der Servertypen rechnerisch umgelegt würden. 
 
c) Die mit Beschluss vom 25. August 2023 förmlich zum Nachprüfungsverfahren hinzugezogene Bg beantragt Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Bg notwendig gewesen sei. Anträge in der Sache hat die Bg nicht gestellt. 
 
Die Bg trägt vor, das Angebot der Bg sei auskömmlich; insofern komme es auf den Gesamtpreis des Angebots an. Unabhängig davon sei aber auch der einzelne Preis der Bg für den Servertyp 5 nicht ungewöhnlich niedrig, § 60 VgV greife insofern nicht ein. Die Bg habe sich bei ihrem Angebot auch bei den Servertypen 4, 5 und 6 an die Vorgaben der Ag für die prozentuale Aufteilung des Auftragsvolumens auf die jeweiligen Servertypen gehalten. 
 
3. Die Vergabekammer hat der ASt und der Bg jeweils nach Anhörung der Ag Einsicht in die Vergabeakte erteilt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Abs. 165 Abs. 2 GWB nicht betroffen waren. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer in elektronischer Form vorgelegen hat, sowie auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird verwiesen. Die mündliche Verhandlung hat am 18. September 2023 stattgefunden.  
 
 
 
II. 
Der zuletzt gestellte Feststellungsantrag der ASt ist zulässig (1.) und teilweise begründet (2.). Beendet ist das Nachprüfungsverfahren, soweit die ASt ihren gegen die Aufhebung gerichteten Antrag zurückgenommen hat. 
 
1. Der Antrag, festzustellen, dass die Angebotsprüfung bzw. -wertung seitens der Ag rechtswidrig war, ist statthaft (a) und zulässig (b).  
 
a) Nachdem sich das Vergabeverfahren durch die von der Ag verfügte Aufhebung erledigt und die ASt in der mündlichen Verhandlung ihren zunächst im Hinblick auf ihre Stellungnahme vom 
15. September 2023, eingegangen am 17. September 2023, gestellten Antrag, die Aufhebung rückgängig zu machen, zurückgenommen hat, ist der Feststellungsantrag der ASt statthaft, § 168 Abs. 2 S. 2 GWB, denn das Vergabeverfahren hat sich infolge wirksamer Aufhebung erledigt.  
 
b) Der Feststellungsantrag setzt voraus, dass bereits der ursprünglich gestellte Nachprüfungsantrag zulässig war, was hier der Fall ist (aa). Das im Hinblick auf § 168 Abs. 2 S. 2 GWB erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist bei der ASt zu bejahen (bb). 
 
aa) Der Nachprüfungsantrag der ASt war zulässig. 
  
(1) Der Nachprüfungsantrag betraf ein Vergabeverfahren zur Beschaffung eines öffentlichen Lieferauftrags für die unterschiedlichen Servertypen und die dazugehörige allgemeine Infrastruktur sowie unterstützende Dienstleistungen für Montage und Wartung nach § 103 Abs. 1, 2, § 110 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB, der der Ag, einer überwiegend vom Bund gehaltenen juristischen Person des Privatrechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet worden ist, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, zuzurechnen ist, §§ 98, 99 Nr. 2 GWB. 
Die Vergabekammer des Bundes ist daher zuständig, § 159 Abs. 1 Nr. 2 GWB. 
 
(2) Die ASt ist mit ihrem ursprünglich gestellten Nachprüfungsantrag antragsbefugt nach § 160 Abs. 2 GWB. Das nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB erforderliche Interesse am Auftrag hat die ASt durch das von ihr abgegebene Angebot sowie ihre Rüge und den Nachprüfungsantrag hinreichend nachgewiesen. Aus ihren Darlegungen ergibt sich ohne Weiteres, dass sie die Verletzung in bieterschützenden Vorschriften über das Vergabeverfahren nach § 160 Abs. 2 S. 1 i.V.m § 97 Abs. 6 GWB geltend gemacht hat. Sie hat zudem dargelegt, dass ihr durch die von ihr im Hinblick auf die ursprüngliche Angebotswertung bzw. durch die im Laufe des Nachprüfungsverfahrens durch die Ag verfügte Aufhebung des Vergabeverfahrens ein Schaden in Gestalt des ihr entgehenden Zuschlags zu entstehen drohte. Soweit die Ag insofern meint, die ASt habe nicht substantiell dargelegt, dass die nach ihrer Ansicht auszuschließende Bg die Anforderungen der Ausschreibung nicht erfüllt habe, geht sie fehl. Dies folgt aus den Darlegungen im Nachprüfungsantrag zu einer nicht den Vorgaben entsprechenden Aufteilung für die Servertypen 4 bis 6, für die sich die ASt knapp, aber grundsätzlich nachvollziehbar, auf mathematische Berechnungen beruft. Daraus waren die rechtlichen Bedenken der ASt insoweit hinreichend erkennbar, so dass die Ag ihre Prüfung des Angebots der Bg entsprechend überprüfen konnte und ausweislich ihrer Rügeantwort vom 23. August 2023 die proportionale Aufteilung für die besagten Servertypen auch entsprechend überprüft hat. Spätestens ergaben sich weitere substantielle Darlegungen der ASt aus ihrer Stellungnahme zur erteilten Akteneinsicht in die Vergabeakte, woraus die ASt gefolgert hat, die Bg sei wegen des von der Ag festgestellten, aber als unwesentlich eingeordneten Fehlens einer geforderten Komponente nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen.  
 
(3) Die ASt hat die im ursprünglichen Nachprüfungsantrag geltend gemachten Verstöße gegen das Vergaberecht rechtzeitig nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB gerügt. Sie hat erstmals im Informationsschreiben nach § 134 GWB vom 14. August 2023 von der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die Bg und im Schreiben der Ag vom 16. August 2023 von den Wertungsergebnissen für ihre Angebote erfahren, woraufhin sie mit Schreiben vom 21. August 2023 insbesondere die geltend gemachten Verstöße gegen die Angebotsprüfung und die Anwendung der Wertungskriterien somit rechtzeitig gerügt hat.  
 
Auch den Ausschluss des Angebots der Bg hat die Bg rechtzeitig gerügt. Zwar hat die ASt erstmals explizit unter Hinweis auf § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV im Nachprüfungsantrag angesprochen, dass das Angebot der Bg einem Ausschluss unterliege. Allerdings hat die ASt bereits in ihrer Rüge vom 21. August 2023 (Seite 4) ihre Bedenken dargelegt, dass insbesondere hinsichtlich des Servertyps 5 die Vorgaben der prozentualen Aufteilung der Angebotssumme beim Angebot mit dem geringsten Preis nicht erfüllt worden sein könne, was zu dessen Ausschluss führen müsse. Daraus war hinreichend erkennbar zu entnehmen, dass die ASt einen entsprechend unterbliebenen Angebotsausschluss für die Bg bemängelt, den sie in ihrem Nachprüfungsantrag und den Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren lediglich konkretisiert hat. 
 
Soweit die ASt die erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens von der Ag verfügte Aufhebung des Vergabeverfahrens mit ihrer Stellungnahme vom 15. September 2023 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, war eine gesonderte Rüge gegenüber der ASt nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB entbehrlich. Nach ihrem Sinn und Zweck war die Rügeobliegenheit hierauf nicht mehr anwendbar, da eine Überprüfung dieser Maßnahme im laufenden Nachprüfungsverfahren zweckentsprechenderweise erfolgen konnte.  
  
(4) Die Antragsfrist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB wurde eingehalten. Die ASt hat ihren Nachprüfungsantrag am 24. August 2023 bei der Vergabekammer des Bundes eingereicht und damit binnen der Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung der Ag vom 
23. August 2023. 
 
bb) Für ihren zuletzt in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag auf Feststellung, dass die ursprüngliche Prüfung bzw. Wertung der Angebote rechtswidrig gewesen ist, hat die ASt jedenfalls das dafür erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 168 Abs. 2 S. 2 GWB, soweit die ASt ein Interesse am Ersatz der ihr entstandenen Angebotserstellungskosten hat (negatives Interesse)  
 
Das Feststellungsinteresse folgt regelmäßig daraus, dass einem Antragsteller, der seinen Nachprüfungsantrag unter den – wie hier gegebenen – Voraussetzungen des § 168 Abs. 2 S. 2 GWB wegen einer Aufhebung des Vergabeverfahrens umstellt, im Grundsatz ein Schadenersatzanspruch gegen den öffentlichen Auftraggeber zustehen kann, wenn die ursprünglich im nunmehr erledigten Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Vergaberechtsfehler vorgelegen haben. Ob die letzteren Voraussetzungen in der Sache erfüllt sind, ist für das Vorliegen des Feststellungsinteresses auf der Stufe der Zulässigkeitsprüfung des Feststellungsantrag grundsätzlich unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass dem Antrag des Antragstellers in diesem Fall die Funktion zuzumessen ist, etwaige nicht offensichtlich ausgeschlossene Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber vorzubereiten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2023, VII-Verg 3/23). Das ist hier ohne Weiteres der Fall, soweit die ASt ein Interesse am Ersatz der Kosten für die Erstellung des Angebots im aufgehobenen Vergabeverfahren hat (negatives Interesse).  
 
Der ASt kann im Hinblick auf die – infolge seitens der Ag verursachter Grundlagenfehler – zwar rechtswidrige, aber nach § 63 Abs. 1 S. 2 VgV wirksam erfolgte Aufhebung des Vergabeverfahrens jedenfalls ein Schadenersatzanspruch nach § 181 S. 1 GWB bzw. den Grundsätzen der culpa in contrahendo gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB für die insoweit erfolglos aufgewendeten Angebotserstellungskoten zustehen (sog. negatives Interesse) (vgl. 
OLG Düsseldorf a.a.O.).  
 
Ob der ASt darüber hinaus auch ein weitergehender Schadenersatzanspruch im Sinne von § 181 S. 2 GWB wegen entgangenen Gewinns zustehen könnte, erscheint dagegen als äußerst fraglich, denn dies würde voraussetzen, dass die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der ASt die einzig vergaberechtlich korrekte Entscheidung und mithin zwingend wäre. Dies ist indes nicht der Fall, da – s.u. sub 2. – die fehlerhaften Grundlagen, konkret die Fehler bzgl. der Wertungsvorgaben, keine geeignete Basis für einen vergaberechtskonformen Wettbewerb darstellen. Hierüber hätte indes im Streitfall ein Zivilgericht zu entscheiden und die Frage nach einer Berechtigung eines auf das positive Interesse gerichteten Schadenersatzanspruchs kann hier auf der Ebene des Feststellungsinteresses der Zulässigkeitsprüfung wegen eines möglichen, auf das negative Interesse gerichteten Schadenersatzanspruchs der ASt dahin stehen.  
 
2. Der Feststellungsantrag der ASt ist im Umfang der sich aus den folgenden Feststellungen ergebenden grundlegenden Fehler begründet. Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag unbegründet, soweit die ASt mit ihrem Feststellungsantrag daran festhält, dass das Angebot der Bg auf Basis der gesetzten Wertungskriterien hätte ausgeschlossen werden müssen.  
 
Es ist danach festzustellen, dass die von der Ag in dem im Rubrum genannten aufgehobenen Vergabeverfahren durchgeführte Angebotswertung wegen vorgreiflicher, grundlegender Vergaberechtsverstöße fehlerhaft war (a, b), so dass der Zuschlag weder an die Bg noch einen der anderen Bieter auf dieser Grundlage hätte erteilt werden dürfen und daher weitere von der ASt behauptete Fehler nicht festzustellen sind (c).  
 
a) Die von der Ag bekannt gegebene Bewertungsmethode verwendet für die Bewertung der Server eine Interpolationsmethode, bei der das Angebot mit der höchsten Anzahl an Höheneinheiten bzw. dem höchsten Preis 0 Punkte erhält. Bei dieser Wertungsmethode ist, worauf die Vergabekammer bereits in ihrem Hinweis an die Ag vom 11. September 2023 hingewiesen hat, generell nicht auszuschließen, dass das für die Zuschlagserteilung nach § 127 Abs. 1 S. 3 GWB maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis nicht korrekt ermittelt werden kann. Diese Methode ist im Ansatz problematisch, da auch nur geringe Preis- bzw. Qualitätsunterschiede zwischen den Konkurrenzangeboten zu extremen und die Wirtschaftlichkeit der Angebote nicht wirklich wiederspiegelnden Spreizungen bei der Bewertung der Angebote führen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2014, VII-Verg 26/13). Der relative Abstand der Angebote untereinander wird mit dieser Methode nicht erfasst. Die in der Vergabeakte als Excel-Tabelle dokumentierte technische Prüfung der Angebote lässt diese alle Bieter betreffende Spreizung klar erkennen, die die Ag in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat. 
 
b) Die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote leiden ferner daran, dass die Preise für die zwingend anzubietende sechsjährige Wartung nach diesen Vorgaben nicht in den für die Wertung relevanten Preis einbezogen werden sollten. Dies hat die Ag bei der Durchführung der Wertung offenbar selbst als Defizit erkannt, denn – wie die Ag in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2023, Seite 11, erklärt hat – es seien „am Ende die Preise für die Server inklusive der darauf anfallenden Wartungskosten“ bewertet worden. Die Einbeziehung der Wartungskosten in die Bewertung der Preise hat die Ag in der mündlichen Verhandlung bestätigt; sie ergibt sich auch aus der in der Vergabeakte dokumentierten Angebotsprüfung. Die Ag hat die Wartungskosten danach auf die Serverpreise aufgeschlagen, jedenfalls soweit die Serverpreise in den Angeboten inklusive Support ausgewiesen waren. Sofern die Wartungspreise sich nur pauschal aus den vorgegebenen Angaben in der Angebotszusammenstellung ergaben, wie z.B. bei der ASt, hat sie vermerkt, dass eine Umrechnung auf die einzelnen Positionen nicht möglich sei. Die Vorgehensweise der Ag widerspricht den in der Leistungsbeschreibung a.a.O. bekannt gegebenen Bewertungskriterien, wonach lediglich für die Server und die allgemeine Infrastruktur Wertungspunkte zu verteilen waren, keiner dieser Abschnitte allerdings die Wartungskosten aufgreift. Die allgemeine Infrastruktur bezieht allein die Kosten für die mit anzubietenden Dienstleistungen der Montage der Server/Serverschränke ein. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass bereits die von der Ag in der Leistungsbeschreibung auf Seite 5 vorgegebenen Bewertungskriterien dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 2 GWB widersprechen, indem der Preis für den zwingend anzubietenden sechsjährigen Wartungsvertrag nicht in die Angebotswertung einbezogen worden ist. Dies wäre im Interesse eines ordnungsgemäßen und chancengleichen Vergabewettbewerbs, auch zur Vermeidung von Mischkalkulation, geboten gewesen, denn der jeweils angebotene Preis für die geschuldete Wartung, die nicht nur optional bei Bedarf, sondern regelmäßig und als fest geschuldete Leistung durchzuführen ist, ist durch die Ag in gleicher Weise zu bezahlen wie der Serverpreis. Auch die Wartung determiniert damit die Wirtschaftlichkeit, § 127 Abs. 1 GWB, und muss folglich schon im Rahmen der Wertungsvorgaben Berücksichtigung finden, was den Bietern gegenüber auch vorab bekannt zu geben ist, § 127 Abs. 5 GWB; die schlichte faktische Einbeziehung der Wartungspreise steht nicht in Einklang mit § 127 Abs. 5 
GWB. 
 
c) Auf etwaige weitere Fehler der Angebotsprüfung bzw. -wertung kommt es nicht mehr an, da wie ausgeführt die Vorgaben des Vergabeverfahrens keine geeignete Basis darstellen für einen korrekten Vergabewettbewerb. Insbesondere kommt eine Feststellung nicht in Betracht, ob Gründe für einen Ausschluss des Angebots der Bg vorgelegen haben und das Angebot der ASt in diesem Fall zu bezuschlagen gewesen wäre. Zwar hat die ASt mit ihrem Antrag auf Feststellung der fehlerhaften Angebotsprüfung und -wertung hervorgehoben, dass sie der Ansicht sei, das Angebot der Bg sei im aufgehobenen Vergabeverfahren auszuschließen und der Zuschlag auf der Grundlage der von der Ag gemäß der bekannt gemachten (fehlerhaften) Wertungskriterien bzw. -methode an die ASt zu erteilen gewesen. Dass aber – wie die ASt meint – der Zuschlag ohne die Aufhebung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens auf ihr Angebot zu erteilen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. 
 
Das aufgehobene Vergabeverfahren litt an den oben festgestellten grundlegenden Fehlern, die eine vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung ganz gleich an welchen Bieter ausgeschlossen haben. Diese Fehler waren vorgreiflicher Natur und geboten eine entsprechende Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, um neue Angebote einholen zu können, deren Wertung vergaberechtskonform möglich ist. Die Aufhebung bzw. Zurückversetzung erfolgte somit aus einem sachlichen Grund heraus und war damit wirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013, VII-Verg 16/13; Beschluss vom 10. Februar 2021, VII-Verg 23/20; VK Bund, Beschluss vom 
2. August 2023, VK 2-64/23). Soweit die ASt vor dem Hintergrund des rechtlichen Hinweises vom 11. September 2023 und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach wie vor die Feststellung begehrt, dass das Angebot der Bg auszuschließen und ihr eigenes Angebot zu beauftragen sei, ist ihr Feststellungsantrag daher unbegründet.   
 
III. 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 S. 1, 3 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG (Bund). 
 
1. Die tenorierte Quotelung bzgl. der Kostentragung entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der ASt auf der einen bzw. der Ag auf der anderen Seite. Maßgeblich für das Unterliegen im Sinne des § 182 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GWB ist eine materielle Betrachtung der von den Verfahrensbeteiligten verfolgten Ziele. Primär kommt es somit darauf an, inwieweit das jeweilige Verfahrensziel in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht worden ist oder nicht. Den gestellten Anträgen kommt im Hinblick auf § 168 Abs. 1 S. 2 GWB eine indizielle Bedeutung zu (vgl. OLG 
Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2022, VII-Verg 5/22). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Situation für die Verfahrensbeteiligten so dar, dass die ASt mit ihrem zuletzt gestellten Antrag die Feststellung aller von ihr behaupteten Fehler zur Angebotsprüfung/-wertung begehrt hat. In diesem Zusammenhang hat die ASt darauf hingewiesen, dass sie eine Angebotswertung auf der Grundlage der ursprünglich bekannt gemachten Wertungskriterien unter Ausschluss des Angebots der Bg für geboten erachtet habe und der Zuschlag auf dieser Grundlage an die ASt zu erteilen gewesen sei, wenn das Vergabeverfahren nicht aufgehoben worden wäre. Im Ergebnis dringt die ASt mit ihrem so verstandenen Feststellungsantrag nur insoweit durch, als festzustellen war, dass das aufgehobene Vergabeverfahren an den hier festgestellten vorgreiflichen grundlegenden Fehlern litt. 
 
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die ASt ihren auf Rückgängigmachung der Aufhebung gerichteten Antrag zurückgenommen hat, nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Aufhebung – wie auch oben festgestellt – wirksam und der darauf gerichtete Nachprüfungsantrag unbegründet ist. Durch die Teilrücknahme des Nachprüfungsantrags hat sich die ASt insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und es entspricht insoweit nach § 182 Abs. 3 S. 5 GWB der Billigkeit, sie mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten. Dies entspricht zu einen dem Rechtsgedanken des über § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB anwendbaren § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wonach unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Antrags derjenige zur Zahlung der Kosten für eine Amtshandlung verpflichtet ist, der diese veranlasst hat. Zum anderen entspricht dies den insoweit zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten des auf Rückgängigmachung der Aufhebung gerichteten Nachprüfungsantrags. Dieser wäre, wie die Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung und ihrem Hinweis vom 11. September 2023 im Hinblick auf die festgestellten grundlegenden Fehler dargelegt hat, unbegründet gewesen.  
 
Vor diesem Hintergrund kann die ASt mit ihrem Begehren somit im Ergebnis nur in begrenztem Umfang erfolgreich sein, was sich in der tenorierten Quotelung der Kosten niederschlägt. 
 
2. Aufgrund der hälftigen Obsiegens- bzw. Unterliegensquote sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von ASt und Ag gegeneinander aufzuheben.  
 
3. Die Bg hat sich weder durch wesentlichen schriftsätzlichen Vortrag am Nachprüfungsverfahren beteiligt noch Anträge zur Sache gestellt; sie hat auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Sie hat damit kein Kostenrisiko auf sich genommen und ist daher weder als mit der Ag unterliegender noch insoweit teils obsiegender Verfahrensbeteiligter anzusehen, so dass die Bg nicht an der Kostenentscheidung zu beteiligen ist sowie ihre Aufwendungen selbst trägt. 
 
IV. 
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf – Vergabesenat – einzulegen.  
 
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 
 
Die Beschwerde ist bei Gericht als elektronisches Dokument einzureichen. Dieses muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Ist die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.  
 
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. 
 
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.  
   
Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. 
 
 
 
 
   
   
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