URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 22. Januar 2026, C-812/24

Feb. 6, 2026 | Nachrichten, Rechtsprechung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

22. Januar 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Vergabe öffentlicher Dienstleistungs‑, Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Erteilung des Zuschlags – Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 – Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ – Einbeziehung einer 100%igen Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft – Art. 63 – Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen der beteiligten Personen – Art. 59 Abs. 1 – Freie Wahl des Nachweises der Bereitstellung von Kapazitäten anderer Unternehmen – Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 – Anhang 1 und Anhang 2 Teil II Abschnitt C – Vorlage mehrerer Einheitlicher Europäischer Eigenerklärungen (EEE) – Zweck der EEE “

In der Rechtssache C‑812/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 12. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2024, in dem Verfahren

LIPOR – Associação de Municípios para a Gestão Sustentável de Resíduos do Grande Porto,

PreZero Portugal, S.A.

gegen

Semural Waste & Energy, S.A.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von LIPOR – Associação de Municípios para a Gestão Sustentável de Resíduos do Grande Porto, vertreten durch M. Fernandes, R. Maia Magalhães und R. P. Pinto, Advogados,

–        der PreZero Portugal, S.A., vertreten durch A. Tinoco, Advogado,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, F. Batista und M. J. Ramos als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Biolan, G. Wils und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LIPOR – Associação de Municípios para a Gestão Sustentável de Resíduos do Grande Porto (Gemeindeverband für nachhaltige Abfallbewirtschaftung von Grande Porto, Portugal) (im Folgenden: LIPOR) und der PreZero Portugal S.A. (im Folgenden: PreZero) auf der einen Seite und der Semural Waste & Energy S.A. (im Folgenden: Semural) auf der anderen Seite über die Vergabe eines Auftrags über den Transport und die Deponierung von Abfällen durch LIPOR an PreZero.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2014/24

3        In den Erwägungsgründen 14 und 84 der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„(14)      Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ weit ausgelegt werden sollte, so dass er alle Personen und/oder Einrichtungen umfasst, die die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, ungeachtet der Rechtsform, die sie für sich gewählt haben. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, unter den Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ fallen, unabhängig davon, ob sie in jeder Beziehung als ‚juristische Personen‘ gelten oder nicht.

(84)      Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer – und nicht zuletzt der [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)] – ist eines der Haupthindernisse für ihre Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschluss- und Eignungskriterien betreffen. Eine Beschränkung der entsprechenden Anforderungen, beispielsweise durch die Verwendung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung [(EEE)], die aus einer aktualisierten Eigenerklärung besteht, könnte eine erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Wirtschaftsteilnehmer bedeuten.

Es sollte ausdrücklich angegeben werden, dass die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die relevanten Informationen hinsichtlich der Unternehmen, deren Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, enthalten sollte, so dass die Überprüfung der Informationen über diese Unternehmen zusammen mit der Überprüfung bezüglich des Hauptwirtschaftsteilnehmers und unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.“

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(10)      ,Wirtschaftsteilnehmer‘ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

…“

5        Art. 56 dieser Richtlinie, der die „[a]llgemeine[n] Grundsätze“ für die Auswahl der Teilnehmer und die Auftragsvergabe festlegt, bestimmt in Abs. 3:

„Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, so können die öffentlichen Auftraggeber, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen.“

6        Art. 58 („Eignungskriterien“) der Richtlinie 2014/24 bestimmt:

„(1)      Die Eignungskriterien können Folgendes betreffen:

a)      Befähigung zur Berufsausübung;

b)      wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;

c)      technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3)      Im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. …

(4)      Im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

…“

7        In Art. 59 („Einheitliche Europäische Eigenerklärung“) Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung anstelle von Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufigen Nachweis dafür, dass der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt:

a)      Er befindet sich in keiner der in Artikel 57 genannten Situationen, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können;

b)      er erfüllt die einschlägigen Eignungskriterien nach Artikel 58;

c)      er erfüllt gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien nach Artikel 65.

Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 63 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die unter [Unterabs. 1] des vorliegenden Absatzes genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das jeweilige Auswahlkriterium erfüllt ist, und enthält die einschlägigen vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen. Ferner sind darin der öffentliche Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es ist darin eine förmliche Erklärung enthalten, dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

…“

8        Art. 60 („Nachweise“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die öffentlichen Auftraggeber können die in den Absätzen 2, 3 und 4 und in Anhang XII genannten Bescheinigungen, Erklärungen und anderen Nachweise als Beleg für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß Artikel 57 und für die Erfüllung der Eignungskriterien gemäß Artikel 58 anfordern.

Die öffentlichen Auftraggeber verlangen keine weiteren Nachweise als die in diesem Artikel und in Artikel 62 genannten. Die Wirtschaftsteilnehmer können sich in Bezug auf Artikel 63 auf alle geeigneten Mittel stützen, um dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Ressourcen verfügen werden.“

9        Art. 63 („Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 sieht vor:

„In Bezug auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 3 und die Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 4 kann ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen – ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen – in Anspruch nehmen. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung gemäß Anhang XII Teil II Buchstabe f oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

Der öffentliche Auftraggeber überprüft gemäß den Artikeln 59, 60 und 61, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe gemäß Artikel 57 vorliegen. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, das ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben, oder ihm kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, vorzuschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 19 Absatz 2 die Kapazitäten von Mitgliedern der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen.“

10      Art. 65 dieser Richtlinie betrifft die „Verringerung der Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen“.

 Durchführungsverordnung (EU) 2016/7

11      Im ersten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. 2016, L 3, S. 16) heißt es:

„Eines der wesentlichen Ziele der Richtlinien [2014/24] und 2014/25/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243)] ist die Senkung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, nicht zuletzt für kleine und mittlere Unternehmen. Die [EEE] ist ein wichtiger Bestandteil dieser Bemühungen. Das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung sollte deshalb so abgefasst werden, dass die Notwendigkeit zur Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen, entfällt. Zur Verwirklichung des gleichen Ziels sollte das Standardformular auch die relevanten Informationen über Unternehmen, deren Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, enthalten, sodass die Überprüfung dieser Informationen zusammen mit der Überprüfung bezüglich des Hauptwirtschaftsteilnehmers und unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.“

12      Anhang 1 („Anleitung“) Abs. 18 dieser Durchführungsverordnung bestimmt:

„Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt, aber die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss dafür Sorge tragen, dass seine eigene EEE zusammen mit jeweils einer separaten EEE mit den einschlägigen Informationen … für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Unternehmen an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber übermittelt wird.“

13      Anhang 2 („Standardformular für die [EEE]“) enthält einen Teil II („Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer“), dessen Abschnitt C („Angaben zur Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen“) vorsieht:

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 Portugiesisches Recht

14      Art. 57 („Angebotsunterlagen“) Abs. 1 des Código dos Contratos Públicos (Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: CCP) bestimmt:

„(1)      Das Angebot besteht aus folgenden Unterlagen:

a)      die in Anhang I dieses Gesetzbuchs enthaltene Erklärung, dessen Bestandteil sie ist;

b)      Unterlagen, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des zu vergebenden Auftrags und der durch die Verdingungsunterlagen dem Wettbewerb unterliegenden Aspekte seiner Ausführung die Merkmale des Angebots enthalten, aufgrund deren der Bieter bereit ist, einen Vertrag zu schließen;

c)      die in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderten Unterlagen, die die Modalitäten oder Bedingungen betreffend die durch die Verdingungsunterlagen nicht dem Wettbewerb unterliegenden Aspekte der Auftragsausführung enthalten, an die der öffentliche Auftraggeber den Bieter binden will.“

15      Art. 70 („Prüfung der Angebote“) Abs. 2 Buchst. a CCP sieht vor:

„Angebote sind auszuschließen, wenn ihre Prüfung ergibt,

a)      dass sie den Gegenstand des zu schließenden Vertrags offensichtlich verfehlen oder eines der in Art. 57 Abs. 1 Buchst. b bzw. Buchst. c genannten Merkmale oder eine der dort genannten Bedingungen nicht aufweisen bzw. erfüllen.“

16      In Art. 72 („Klarstellungen und Berichtigung von Angeboten und Bewerbungen“) Abs. 3 Buchst. a CCP heißt es:

„Das Auswahlgremium fordert die Bewerber und Bieter auf, formale Mängel ihrer Bewerbungen oder Angebote, die behoben werden müssen, innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen zu beheben, sofern die Mängelbehebung den Inhalt der Bewerbungen und Angebote nicht ändern kann und nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs verstößt. Zu diesen Mängeln gehören insbesondere:

a)      die Nichtvorlage oder nicht ordnungsgemäße Vorlage von Unterlagen, die lediglich Tatsachen oder Eigenschaften belegen, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung oder des Angebots liegen, einschließlich der Erklärungen in den Anhängen I und V dieses Kodex oder der [EEE]“.

17      Art. 146 („Vorläufiger Bericht“) Abs. 2 Buchst. d CCP bestimmt:

„In dem im vorstehenden Absatz genannten vorläufigen Bericht schlägt das Auswahlgremium unter Angabe von Gründen den Ausschluss der Angebote vor,

d)      die nicht alle nach Art. 57 Abs. 1 und 2 und Art. 57a Abs. 1 erforderlichen Unterlagen enthalten.“

18      Art. 168 („Bewerbungsunterlagen“) Abs. 4 CCP bestimmt:

„Nimmt der Bewerber zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit die Kapazitäten Dritter in Anspruch, unabhängig von seinen Verbindungen zu diesen, insbesondere der Vergabe von Unteraufträgen, so muss die entsprechende Bewerbung auch eine Erklärung enthalten, mit der sich diese Dritten vorbehaltlos verpflichten, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19      Mit Beschluss vom 29. Mai 2023 leitete der Verwaltungsrat von LIPOR ein offenes Ausschreibungsverfahren mit internationaler Bekanntmachung zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über den Transport und die Ablagerung in einer Anlage für nicht gefährliche Abfälle von 75 000 t Abfällen aus einer Energierückgewinnungsanlage ein.

20      Art. 9 („Angebotsunterlagen“) der Ausschreibung sah in Abs. 1 Buchst. a bis c und l vor, dass die Angebote gemäß Art. 57 CCP die EEE, eine Erklärung zum angebotenen Preis, eine Eigenerklärung über die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Beschäftigung von Arbeitsmigranten und im Fall der Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern eine Erklärung über die an Unterauftragnehmer vergebenen Leistungen zusammen mit verpflichtenden Zusagen der Unterauftragnehmer zur Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten enthalten müssen.

21      Nach Art. 15 („Erläuterungen zu den Angeboten“) dieser Ausschreibung kann der öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 72 Abs. 1 CCP von den Bietern die Erläuterungen verlangen, die er für die Prüfung und Bewertung der Angebote für erforderlich hält.

22      Außerdem ist in Art. 72 Abs. 2 CCP vorgesehen, dass die Erläuterungen eines Bieters integraler Bestandteil des Angebots sind, sofern sie nicht im Widerspruch zu den darin enthaltenen Angaben stehen, deren Merkmale weder ändern noch ergänzen und nicht dazu dienen, Auslassungen zu beheben, die zum Ausschluss des Angebots nach Art. 70 Abs. 2 Buchst. a CCP führen.

23      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass PreZero ein Angebot in Höhe von 4 800 000 Euro abgab, während sich das Angebot von Semural auf 4 794 500 Euro belief.

24      LIPOR ließ diese beiden Angebote zu, nachdem PreZero gemäß Art. 72 Abs. 3 CCP aufgefordert worden war, einen vor der Einreichung ihres Angebots eingetretenen Mangel zu beheben, der darin bestand, dass die EEE nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden war. PreZero nahm diese Berichtigung innerhalb der gesetzten Frist vor.

25      In seinem vorläufigen Bericht stufte LIPOR das Angebot von PreZero vor dem Angebot von Semural an erster Stelle ein.

26      Semural focht diese Einstufung bei LIPOR an. Sie machte geltend, PreZero hätte wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. l der Ausschreibungsregeln und Art. 57 Abs. 1 Buchst. c CCP von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. PreZero habe zum einen weder eine Erklärung über die Vergabe von Unteraufträgen an die Valor RIB – Indústria de Resíduos Lda. (Im Folgenden: Valor RIB) noch eine verpflichtende Zusage von Valor RIB vorgelegt, obwohl die Nichtvorlage einer solchen Zusage nach Art. 146 Abs. 2 Buchst. d CCP ein Grund für den Ausschluss des Angebots von PreZero sei. Zum anderen habe PreZero ihrem Angebot auch nicht die EEE der Valor RIB oder eines anderen Unterauftragnehmers beigefügt, was ebenfalls einen Grund für den Ausschluss ihres Angebots darstelle, der nicht behoben werden könne.

27      Im Abschlussbericht vom 21. Juli 2023 vertrat LIPOR die Auffassung, dass es offensichtlich übertrieben sei, Valor RIB als Unterauftragnehmer einzustufen, da PreZero in ihrem Angebot angegeben habe, das gesamte Gesellschaftskapital von Valor RIB zu halten. Diese Informationen seien öffentlich und könnten durch eine rasche Einsichtnahme in die vom Justizministerium zur Verfügung gestellten Gesellschaftsverträge überprüft werden. Selbst wenn Valor RIB formal eine von PreZero getrennte rechtliche Einheit sei, gehe es zu weit, davon auszugehen, dass es sich um die Vergabe von Unteraufträgen handele. Es sei im Übrigen ungewöhnlich, von einer einfachen Tochtergesellschaft zu verlangen, dass sie sich verpflichte, die ihr von ihrer Muttergesellschaft übertragenen Arbeiten auszuführen. In der Praxis nehme PreZero keinen Dritten für die Ausführung eines Teils des fraglichen Auftrags in Anspruch, sondern mobilisiere lediglich Mittel, die ihr, wenn auch mittelbar, vollständig gehörten.

28      Zudem solle die Verpflichtung zur Vorlage von verpflichtenden Zusagen der Unterauftragnehmer der Gefahr vorbeugen, dass die Bieter Unterauftragnehmer benennten, ohne von Anfang an über Garantien für ihre tatsächliche Beteiligung an der Erbringung der Leistungen zu verfügen. Eine solche Gefahr sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da es unvorstellbar sei, dass Valor RIB sich weigere, die von PreZero angelieferten Abfälle zu deponieren, weil PreZero das gesamte Gesellschaftskapital an Valor RIB halte und damit über Valor RIB entscheidungsbefugt sei.

29      Angesichts der Kapitalverflechtungen zwischen PreZero und Valor RIB stelle die Vorlage einer verpflichtenden Zusage von Valor RIB, die dem Angebot beigefügt sei, nur eine nicht wesentliche Formalität dar, deren Fehlen einer Überprüfung der Übereinstimmung des Angebots mit den Anforderungen der Ausschreibung nicht entgegenstehe.

30      Auf der Grundlage dieser Erwägungen lehnte LIPOR den Antrag von Semural ab, hielt an der ursprünglichen Rangfolge der Angebote fest und schlug vor, den fraglichen Auftrag an PreZero zu vergeben.

31      In der Sitzung vom 31. Juli 2023 billigte der Verwaltungsrat von LIPOR die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts vom 21. Juli 2023 und vergab den Auftrag an PreZero.

32      Semural erhob beim Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto, Portugal) eine vorvertragliche Klage gegen LIPOR, mit der sie erstens die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag an PreZero vergeben wurde, zweitens den Ausschluss des Angebots von PreZero, drittens die Vergabe des Auftrags an sie selbst und viertens, hilfsweise, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bewertungsmodells begehrte.

33      Mit Urteil vom 9. November 2023 gab dieses Gericht der Klage statt. Diese Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz mit Urteil des Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord, Portugal) vom 16. Februar 2024 bestätigt.

34      LIPOR legte daraufhin gegen dieses Urteil Revision beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal), dem vorlegenden Gericht, ein. Eine Einrichtung, die zu 100 % im Eigentum des Bieters stehe, könne nicht als Unterauftragnehmer angesehen werden, so dass die rechtlichen Anforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen auf sie nicht anwendbar seien.

35      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass PreZero das gesamte Gesellschaftskapital von Valor RIB halte und dass die Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung von Valor RIB zu den Akten genommen worden seien. Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. November 2022, Taxi Horn Tours (C‑631/21, EU:C:2022:869, Rn. 60), entschieden, dass ein Gemeinschaftsunternehmen, wenn es meine, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags auf die Mittel bestimmter Gesellschafter zurückgreifen zu müssen, dies als eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Art. 63 der Richtlinie 2014/24 zu betrachten sei, und es dann nicht nur seine eigene EEE, sondern auch eine EEE für jeden Gesellschafter, dessen Kapazitäten es in Anspruch nehmen möchte, vorlegen müsse.

36      Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung auf eine Situation übertragbar ist, in der ein Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung eines Auftrags die Ausrüstung und Dienstleistungen einer anderen Gesellschaft nutzen möchte, an der er zu 100 % beteiligt ist, deren alleiniger Gesellschafter er ist und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls sein eigener Geschäftsführer ist.

37      Das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass unter Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen ein Sachverhalt zu verstehen ist, bei dem ein Wirtschaftsteilnehmer beabsichtigt, für die Ausführung eines Auftrags die Ausrüstung eines Unternehmens (eigenständige juristische Person) zu nutzen, an dem er zu 100 % beteiligt ist und in dem einer der Geschäftsführer auch Geschäftsführer des Wirtschaftsteilnehmers ist?

2.      Falls der Tatbestand der Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen als erfüllt anzusehen ist, ist dann der Umstand, dass der Wirtschaftsteilnehmer nicht zusammen mit dem Angebot die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) des Unternehmens, an dem er zu 100 % beteiligt ist, übermittelt, mit dem Ausschluss vom Vergabeverfahren zu sanktionieren?

38      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Februar 2025 ist der Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

 Zur ersten Frage

39      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass bei einer Muttergesellschaft davon auszugehen ist, dass sie die Kapazitäten anderer Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält.

40      Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie verleiht einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen – ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen – in Anspruch zu nehmen, um sowohl die in Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die in Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie genannten Kriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C‑210/20, EU:C:2021:445, Rn. 30, sowie Beschluss vom 10. Januar 2023, Ambisig, C‑469/22, EU:C:2023:25, Rn. 23).

41      Da das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, nach Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/24 „ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen“ ausgeübt werden kann, fällt die Inanspruchnahme der Kapazitäten einer Tochtergesellschaft, auch wenn die Muttergesellschaft 100 % ihres Kapitals hält, unter die Inanspruchnahme der Kapazitäten „anderer Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung.

42      Diese Auslegung wird durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 dieser Richtlinie bestätigt, wonach „Wirtschaftsteilnehmer“ „eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet“ ist. Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie, der die Tragweite dieser Definition erläutert, wird aber darauf hingewiesen, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ „weit ausgelegt werden“ sollte, und werden Tochterunternehmen ausdrücklich erwähnt.

43      Im Übrigen kann dem Vorbringen von PreZero, der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV entwickelte Begriff „wirtschaftliche Einheit“ sei auf den Bereich der öffentlichen Aufträge zu übertragen, nicht gefolgt werden.

44      Nach ständiger Rechtsprechung hindert nämlich die eigene Rechtspersönlichkeit der Tochtergesellschaft als solche nicht daran, ihr Verhalten ihrer Muttergesellschaft zuzurechnen, insbesondere wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt. Aufgrund der Einheit des auf diese Weise gebildeten Konzerns kann das Vorgehen der Tochtergesellschaften unter bestimmten Umständen der Muttergesellschaft zugerechnet werden. Unter diesen Umständen steht die formale Trennung zwischen diesen Gesellschaften infolge ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit der Einheit ihres Marktverhaltens für die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht entgegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, EU:C:1972:70, Rn. 132, 133, 135 und 140, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 41 und 43).

45      Der Gerichtshof hat in Rn. 60 des Urteils vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536), auch klargestellt, dass dann, wenn eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen hat, eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.

46      Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge übertragen, da der Hauptzweck des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ im Sinne dieser Rechtsprechung darin besteht, die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Behörden („public enforcement“) zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass große Konzerne die Tochtergesellschaft verwenden, um schweren Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese Regeln zu entgehen. Ein solcher Zweck liegt dem Vergaberecht der Union aber fern.

47      Die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfordert vielmehr, dass der öffentliche Auftraggeber über eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis der Situation jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers verfügt, der die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beantragt oder ein Angebot abgeben möchte, um sich von seiner Integrität und Zuverlässigkeit und damit davon zu versichern, dass das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht zerstört ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, Taxi Horn Tours, C‑631/21, EU:C:2022:869, Rn. 49).

48      Gibt eine Muttergesellschaft in ihrem Angebot an, dass sie eine ihrer genau bezeichneten Tochtergesellschaften mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags betrauen möchte, muss der öffentliche Auftraggeber somit in der Lage sein, zum einen die Eignung dieser Tochtergesellschaft im Sinne von Art. 58 der Richtlinie 2014/24 zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 1994, Ballast Nedam Groep, C‑389/92, EU:C:1994:133, Rn. 15 und 16) und zum anderen zu kontrollieren, dass in Bezug auf diese Tochtergesellschaft keine Ausschlussgründe nach Art. 57 dieser Richtlinie vorliegen.

49      Daraus folgt, dass das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, und insbesondere Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24, im Unterschied zu dem im Wettbewerbsrecht der Union gewählten Ansatz auf einem Verständnis des Begriffs „andere Unternehmen“ beruht, das hauptsächlich auf die Rechtspersönlichkeit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer abstellt. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 101 AEUV besteht aber definitionsgemäß aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen, ohne dass die rechtliche Identität jeder einzelnen von ihnen aufgehoben wird. Daher bleibt für die Anwendung der Richtlinie 2014/24 eine zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft ein von der Muttergesellschaft getrenntes „anderes Unternehmen“.

50      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält.

 Zur zweiten Frage

51      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, allein deshalb von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist, weil sie mit ihrem Angebot keine EEE dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat.

52      Aus Art. 59 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt sich, dass die EEE je nach Fall alternativ oder kumulativ einen oder mehrere der drei folgenden Zwecke verfolgen kann. Bei diesem Dokument handelt es sich nämlich um eine aktualisierte Eigenerklärung, die die Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufiger Nachweis dafür ersetzt, dass in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer keiner der in Art. 57 dieser Richtlinie genannten Gründe für den Ausschluss vom Vergabeverfahren vorliegt, dass er die Eignungskriterien nach Art. 58 dieser Richtlinie erfüllt und dass er gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien nach Art. 65 dieser Richtlinie erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, Taxi Horn Tours, C‑631/21, EU:C:2022:869, Rn. 48).

53      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die zweite Frage auf der Annahme beruht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen möchte, verpflichtet ist, die EEE jedes dieser Unternehmen vorzulegen.

54      Wie sich aus Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 ergibt, können sich die Wirtschaftsteilnehmer jedoch auf alle geeigneten Mittel stützen, um gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass sie über die für die Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags erforderlichen Ressourcen verfügen werden, insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden verpflichtenden Zusage dieser Unternehmen.

55      Da der Grundsatz der freien Beweisführung gilt, kann von einem Bewerber oder Bieter nicht verlangt werden, dass er dem öffentlichen Auftraggeber eine EEE für sich selbst und eine EEE für jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte, vorlegt.

56      Es trifft zu, dass die EEE, wie es im ersten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2016/7 heißt, ein wichtiger Bestandteil der u. a. mit der Richtlinie 2014/24 verfolgten Bemühungen des Unionsgesetzgebers ist, den Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, nicht zuletzt kleine und mittlere Unternehmen, zu senken.

57      Unter diesem Blickwinkel beschränkt sich Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie, indem darin vorgesehen ist, dass die öffentlichen Auftraggeber zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten die EEE „akzeptieren“, auf den – im Übrigen häufigsten – Fall, dass sich der Bewerber oder Bieter dafür entschieden hat, auf eine solche Art des Nachweises zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2023, Ambisig, C‑469/22, EU:C:2023:25, Rn. 24).

58      Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich jedoch dafür entscheiden, anstelle der EEE Bescheinigungen von Behörden oder Dritten vorzulegen, aus denen u. a. hervorgeht, dass nicht nur ihn selbst, sondern auch die Unternehmen betreffend, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen will, keiner der in Art. 57 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt und/oder dass sie die Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllen.

59      Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass zwar die Genehmigung zum Betrieb der Deponie, die Umweltgenehmigung und die Betriebsgenehmigung der Valor RIB, die PreZero ihrem Angebot beigefügt hat, für den Nachweis ausreichten, dass diese Tochtergesellschaft die qualitativen Auswahlkriterien nach Art. 58 der Richtlinie 2014/24 erfüllte, PreZero aber nicht verpflichtet war, eine EEE vorzulegen, um die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen. Da die Verwaltung der Tochtergesellschaft von einem einzigen Geschäftsführer wahrgenommen wird, der auch der Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, kann die EEE der Muttergesellschaft im Übrigen belegen, dass in Bezug auf diese Person keiner der in Art. 57 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich so verhält.

60      Wenn dagegen die in den Rn. 35 und 59 des vorliegenden Urteils genannten Dokumente nicht ausreichten, um das Fehlen der EEE von Valor RIB auszugleichen, oblag es PreZero gemäß Anhang 2 Teil II Abschnitt C der Durchführungsverordnung 2016/7 in Verbindung mit Anhang 1 Abs. 18 dieser Durchführungsverordnung sowie dem 84. Erwägungsgrund Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24, dem öffentlichen Auftraggeber eine gesonderte EEE mit den maßgeblichen Informationen für jedes Unternehmen zu übermitteln, dessen Kapazitäten sie nutzen wollte.

61      Jedenfalls geht aus Art. 56 Abs. 3 dieser Richtlinie klar hervor, dass, wenn „von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft [sind] oder … diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein [scheinen] oder … spezifische Unterlagen nicht vorhanden [sind], … die öffentlichen Auftraggeber, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern [können], die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen“.

62      Hierzu ist erstens festzustellen, dass Art. 72 Abs. 3 Buchst. a CCP den Bewerbern und Bietern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, formale Mängel ihrer Bewerbungen oder Angebote zu beheben, wenn diese Mängelbehebung den Inhalt selbst nicht ändern kann und nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs verstößt. Außerdem führt diese Bestimmung unter den Mängeln, die behoben werden können, die Nichtvorlage oder die nicht ordnungsgemäße Vorlage von Unterlagen an, die lediglich Tatsachen oder Eigenschaften belegen sollen, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung oder des Angebots liegen, einschließlich der EEE.

63      Da es somit möglich ist, das Versäumnis eines Bewerbers oder Bieters, seine eigene EEE zu übermitteln, zu beheben, muss das Gleiche gelten, wenn die fehlende Übermittlung die EEE einer Tochtergesellschaft betrifft, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen möchte.

64      Zweitens steht die Vornahme einer solchen Mängelbehebung im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz, da zum einen der Bewerber oder Bieter in seiner Bewerbung oder seinem Angebot angegeben hat, dass er das Unternehmen in Anspruch nehmen möchte, dessen EEE nicht übermittelt worden ist, und zum anderen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Buchst. a CCP Tatsachen oder Eigenschaften belegt werden, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung oder des Angebots liegen.

65      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine EEE dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.

 Kosten

66      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

ist dahin auszulegen, dass

eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält.

2.      Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24

ist dahin auszulegen, dass

eine Muttergesellschaft, die beabsichtigt, auf die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zurückzugreifen, an der sie das gesamte Kapital hält und bei der einer der Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, nicht allein deshalb von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, weil sie mit ihrem Angebot keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) dieser Tochtergesellschaft übermittelt hat, da ein solches Versäumnis behoben werden kann, sofern dem keine Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht und diese Mängelbehebung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung durchgeführt wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Portugiesisch.